Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

5. Wirtschaft

93.025 Börsen und Effektenhandel. Bundesgesetz
Bourses et commerce des valeurs mobilières. Loi

Botschaft : 24.02.1993 (BBl I, 1369 / FF I, 1269)

Ausgangslage

Der Bundesrat beantragt in seiner Botschaft die Schaffung eines Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz), weil die Notwendigkeit einer Regelung auf Bundesebene anerkannt wurde. Als Ziele des vorliegenden, als Rahmenordnung konzipierten Entwurfes gelten der Schutz des Anlegers und die Funktionsfähigkeit der Märkte. Zur Erreichung dieser Ziele steht die Förderung und Sicherung der Transparenz im Vordergrund. Die von den Börsen zu erlassenden Reglemente müssen aber die Einhaltung gewisser Grundsätze wie z.B. der Gleichbehandlung garantieren und den internationalen Standards entsprechen. Die Bewilligung zum Betrieb einer Börse und zur Tätigkeit als Effektenhändler hingegen wird durch die staatliche Aufsichtsbehörde erteilt.
Mit einem modernen, den internationalen Standards entsprechenden Börsengesetz wird eine wichtige Voraussetzung für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Börsenplatzes Schweiz geschaffen. Ein wirkungsvoller Funktionsschutz bietet Gewähr für eine reibungslose Abwicklung der Transaktionen. Damit können die Finanzmärkte ihre volkswirtschaftlich äusserst wichtige Funktion erfüllen, die darin besteht, das Kapital der produktivsten Verwendung zuzuführen. Gleichzeitig wird die Stellung der Anleger durch die vermehrte Transparenz entscheidend verbessert.

Verhandlungen

SR 13.12.1993 AB 1993, 998
NR 15.06.1994 AB 1994, 1051, 1069
SR 21.09.1994 AB 1994, 837
NR 02.02.1995 AB 1995, 306 (Rückweisung an die Kommission)
NR 14.03.1995 AB 1995, 580
SR 21.03.1995 AB 1995, 351
SR / NR 24.03.1995 Schlussabstimmungen (43:0 / 162:3)

In der ersten Beratung genehmigte der Ständerat das neue Börsengesetz mit 26 zu 0 Stimmen, allerdings mit zahlreichen Änderungen. Die Mehrheit der Kommission bedauerte, dass der Bundesrat der Zielsetzung, eine Rahmenordnung zu schaffen, die für die Selbstregulierung viel Raum lässt, nicht genügend nachgekommen ist. Es sei illusorisch zu glauben, die Funktionsfähigkeit eines Marktes mit gesetzlichen Eingriffen gewährleisten zu wollen. In der Detailberatung wurden gegen den Willen des Bundesrates sämtliche Änderungsanträge angenommen, die auf mehr Selbstregulierung abzielten. Damit wurde der privatwirtschaftliche Charakter des Börsenwesens hervorgestrichen; dem Gesetzgeber wurden Befugnisse eingeräumt, die im Entwurf noch dem Bundesrat überlassen gewesen waren. Den Kern des Zweckartikels sollte nicht mehr der Anlegerschutz bilden, sondern er soll darauf beschränkt werden, unredlichen und undurchsichtigen Börsengeschäften von Effektenhändlern vorzubeugen. Allerdings schloss der Ständerat sich der Vorlage des Bundesrates an, wo es um die öffentlichen Kaufangebote geht. Auch sprach er sich dafür aus, die Eidgenössische Bankenkommission als Aufsichtsbehörde einzusetzen (als Eidg. Banken- und Börsenkommission - EBBK). Die internationale Amtshilfe gestaltete er gemäss den Anträgen der Kommission restriktiver aus.

Der Nationalrat schloss sich bis auf einige Änderungen der Version des Ständerates an und reduzierte somit die staatlichen Eingriffe ebenfalls auf ein Minimum. Der vom Ständerat formulierten Zweckbestimmung wurde mit 78 gegen 36 zugestimmt. Bezüglich der Bewilligung für den Betrieb einer Börse hielt er sich an die Vorlage des Bundesrates. Der vom Nationalrat verabschiedete Text beruht auf dem Prinzip der Selbstregulierung des Marktes und hebt den privatwirtschaftlichen Charakter des Börsenwesens hervor. Sämtliche börsenkotierten Firmen sind im Prinzip den Übernahmeregelungen unterstellt. Indessen wurde eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Bezüglich der Amtshilfe schliesslich entschied sich die Volkskammer für die restriktivere Variante des Ständerates.

In der Herbtsession 1994 hielt der Ständerat auf Empfehlung seiner Kommission an gewissen Differenzen zum Nationalrat fest. So wollte er die Bestimmung über die Gewähr der einwandfreien Geschäftstätigkeit nach wie vor präzisiert haben; die Meldepflicht sollte auf Antrag der Übernahmekommission geregelt werden können. Eine weitere Differenz bildete die Höhe der Stimmrechtsanteile, welche eine Angebotspflicht nach sich ziehen. Im Februar 1995 hielt der Nationalrat an seinem Beschluss bezüglich der Bewilligung für den Betrieb einer Börse fest. Den Artikel in bezug auf die Angebotspflicht wies er an seine Kommission zurück. Im März legte er die bei der Übernahme eines Unternehmens geltenden Bestimmungen fest und gewährte für die Übernahmekommission ein Antragsrecht. Am 21. März 1995 schloss sich der Ständerat den Beschlüssen des Nationalrates an und räumte somit die letzten Differenzen aus.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

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