Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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5. Wirtschaft
93.025 |
Börsen und Effektenhandel.
Bundesgesetz |
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Bourses et commerce des
valeurs mobilières. Loi |
Botschaft : 24.02.1993 (BBl I, 1369 / FF I, 1269)
Ausgangslage
Der Bundesrat beantragt in seiner Botschaft die Schaffung
eines Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz), weil die
Notwendigkeit einer Regelung auf Bundesebene anerkannt wurde. Als Ziele des vorliegenden,
als Rahmenordnung konzipierten Entwurfes gelten der Schutz des Anlegers und die
Funktionsfähigkeit der Märkte. Zur Erreichung dieser Ziele steht die Förderung und
Sicherung der Transparenz im Vordergrund. Die von den Börsen zu erlassenden Reglemente
müssen aber die Einhaltung gewisser Grundsätze wie z.B. der Gleichbehandlung garantieren
und den internationalen Standards entsprechen. Die Bewilligung zum Betrieb einer Börse
und zur Tätigkeit als Effektenhändler hingegen wird durch die staatliche
Aufsichtsbehörde erteilt.
Mit einem modernen, den internationalen Standards entsprechenden Börsengesetz wird eine
wichtige Voraussetzung für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Börsenplatzes
Schweiz geschaffen. Ein wirkungsvoller Funktionsschutz bietet Gewähr für eine
reibungslose Abwicklung der Transaktionen. Damit können die Finanzmärkte ihre
volkswirtschaftlich äusserst wichtige Funktion erfüllen, die darin besteht, das Kapital
der produktivsten Verwendung zuzuführen. Gleichzeitig wird die Stellung der Anleger durch
die vermehrte Transparenz entscheidend verbessert.
Verhandlungen
SR |
13.12.1993 |
AB 1993, 998 |
NR |
15.06.1994 |
AB 1994, 1051, 1069 |
SR |
21.09.1994 |
AB 1994, 837 |
NR |
02.02.1995 |
AB 1995, 306 (Rückweisung an die Kommission) |
NR |
14.03.1995 |
AB 1995, 580 |
SR |
21.03.1995 |
AB 1995, 351 |
SR / NR |
24.03.1995 |
Schlussabstimmungen (43:0 / 162:3) |
In der ersten Beratung genehmigte der Ständerat das
neue Börsengesetz mit 26 zu 0 Stimmen, allerdings mit zahlreichen Änderungen. Die
Mehrheit der Kommission bedauerte, dass der Bundesrat der Zielsetzung, eine Rahmenordnung
zu schaffen, die für die Selbstregulierung viel Raum lässt, nicht genügend nachgekommen
ist. Es sei illusorisch zu glauben, die Funktionsfähigkeit eines Marktes mit gesetzlichen
Eingriffen gewährleisten zu wollen. In der Detailberatung wurden gegen den Willen des
Bundesrates sämtliche Änderungsanträge angenommen, die auf mehr Selbstregulierung
abzielten. Damit wurde der privatwirtschaftliche Charakter des Börsenwesens
hervorgestrichen; dem Gesetzgeber wurden Befugnisse eingeräumt, die im Entwurf noch dem
Bundesrat überlassen gewesen waren. Den Kern des Zweckartikels sollte nicht mehr der
Anlegerschutz bilden, sondern er soll darauf beschränkt werden, unredlichen und
undurchsichtigen Börsengeschäften von Effektenhändlern vorzubeugen. Allerdings schloss
der Ständerat sich der Vorlage des Bundesrates an, wo es um die öffentlichen
Kaufangebote geht. Auch sprach er sich dafür aus, die Eidgenössische Bankenkommission
als Aufsichtsbehörde einzusetzen (als Eidg. Banken- und Börsenkommission - EBBK). Die
internationale Amtshilfe gestaltete er gemäss den Anträgen der Kommission restriktiver
aus.
Der Nationalrat schloss sich bis auf einige
Änderungen der Version des Ständerates an und reduzierte somit die staatlichen Eingriffe
ebenfalls auf ein Minimum. Der vom Ständerat formulierten Zweckbestimmung wurde mit 78
gegen 36 zugestimmt. Bezüglich der Bewilligung für den Betrieb einer Börse hielt er
sich an die Vorlage des Bundesrates. Der vom Nationalrat verabschiedete Text beruht auf
dem Prinzip der Selbstregulierung des Marktes und hebt den privatwirtschaftlichen
Charakter des Börsenwesens hervor. Sämtliche börsenkotierten Firmen sind im Prinzip den
Übernahmeregelungen unterstellt. Indessen wurde eine Ausnahmeregelung vorgesehen.
Bezüglich der Amtshilfe schliesslich entschied sich die Volkskammer für die
restriktivere Variante des Ständerates.
In der Herbtsession 1994 hielt der Ständerat auf
Empfehlung seiner Kommission an gewissen Differenzen zum Nationalrat fest. So wollte er
die Bestimmung über die Gewähr der einwandfreien Geschäftstätigkeit nach wie vor
präzisiert haben; die Meldepflicht sollte auf Antrag der Übernahmekommission geregelt
werden können. Eine weitere Differenz bildete die Höhe der Stimmrechtsanteile, welche
eine Angebotspflicht nach sich ziehen. Im Februar 1995 hielt der Nationalrat an
seinem Beschluss bezüglich der Bewilligung für den Betrieb einer Börse fest. Den
Artikel in bezug auf die Angebotspflicht wies er an seine Kommission zurück. Im März
legte er die bei der Übernahme eines Unternehmens geltenden Bestimmungen fest und
gewährte für die Übernahmekommission ein Antragsrecht. Am 21. März 1995 schloss sich
der Ständerat den Beschlüssen des Nationalrates an und räumte somit die letzten
Differenzen aus.
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